- Eigenheimzulage
- 1. Begriff: E. ist eine staatliche, steuerfreie Zulage, die unbeschränkt steuerpflichtige Personen beantragen können, wenn sie eine Wohnung in einem im Inland belegenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung anschaffen oder herstellen (§§ 1,2 EigZulG).- 2. Förderzeitraum: Die Förderung wird über das Jahr der Fertigstellung/Anschaffung und die sieben folgenden Jahre verteilt ausgezahlt. Ein Anspruch auf die E. besteht in diesem Zeitraum nur für diejenigen Jahre, in denen der Steuerpflichtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, d.h. selbst bewohnt oder sie einem ⇡ Angehörigen (§ 15 AO) unentgeltlich zur Nutzung überlässt.- 3. Berechnung der E.: Die E. setzt sich seit 2003 zusammen aus einem Fördergrundbetrag und einer Kinderzulage. Der Fördergrundbetrag beträgt (2004) jährlich 1 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wohnung und des zugehörigen Grund und Bodens sowie der innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung notwendigen Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen. Maximal beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 1.250 Euro. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das der Antragsteller oder sein Ehegatte im fraglichen Jahr einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, 800 Euro (seit 2004). Literatursuche zu "Eigenheimzulage" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.